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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 113 Beirat Berufliche Schulen

§ 113 Beirat Berufliche SchulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 13Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. Berlin S. 560, 564) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 35 Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 842 ff.) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

Er berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.

Er kann der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von dieser die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.

(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet.

Ferner gehören ihm jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

Des Weiteren gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten Mitglieder sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Partizipation mit beratender Stimme an.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Schulkonferenzen (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) gewählt.

Diese bilden jeweils Versammlungen, die einmal im Schulhalbjahr zusammentreten.

Die Versammlungen wählen sich jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen wählen aus ihrer Mitte

1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für den Landesschulbeirat
2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schülerinnen oder Schüler und der Erziehungsberechtigten und
3. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gelten entsprechend.

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