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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 114 Landesausschüsse

(1) 1Auf der Ebene der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung werden ein Landesausschuss des pädagogischen Personals, ein Landesschülerausschuss und ein Landeselternausschuss gebildet.

2Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

(2) 1Die Landesausschüsse bestehen aus den in den jeweiligen Bezirksausschüssen und in den Ausschüssen für die beruflichen Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern.

2Ferner gehören dem jeweiligen Landesausschuss von den Sprecherinnen und Sprechern des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten, die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder der Bezirksschulbeiräte sind, zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) 1Der Landesschülerausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in einer anderen Organisationsform zu arbeiten.

2Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

3Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesschülerausschusses ist unzulässig.

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