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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen SchulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)

An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet.

Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein Mitglied der Schulkonferenz.

Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.

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