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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 30 Fremdsprachen Wahlpflichtunterricht

§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen.

Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.

(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen.

In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10.

Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden.

Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften  / Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen.

Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen.

Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden.

Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20.

Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.

(3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend ist.

 

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