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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 46 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben.

Der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann frühestens nach dem Durchlaufen von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase gestellt werden.

Für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gelten folgende Voraussetzungen, die in zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren erfüllt worden sein müssen:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

4. Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 dienen können.

(2) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wird nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

Über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entscheidet die zuletzt besuchte Schule.

(3) In Fällen, in denen die in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen an der gymnasialen Oberstufe einer Deutschen Schule im Ausland erfüllt wurden, bestätigt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt.

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über

1. ein einjähriges gelenktes Praktikum,

2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder

3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.

Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird.

Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt. 

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