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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 24 Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank

§ 24 Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank

(1) Im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes werden die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten personenbezogenen Daten durch die Schulaufsichtsbehörde als Auftragsverarbeiter der Schulen verarbeitet.

Die Schulaufsichtsbehörde setzt als Unterauftragsverarbeiter insbesondere das IT-Dienstleistungszentrum Berlin gemäß § 24 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein.

Die personenbezogenen Daten werden nur über die besonders gesicherte zentrale Schulverwaltungsumgebung von den Schulen als den Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter übermittelt.

Der Auftragsverarbeiter gewährleistet nach Maßgabe des von der jeweiligen Schule mit ihm geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages im Sinne der Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung die Zugangskontrolle zum Rechenzentrum, die Belastbarkeit der Systeme sowie die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten.

Die verwendete Software protokolliert, ob die Eingabe automatisch oder manuell erfolgt ist, und die Änderungen gespeicherter personenbezogener Daten unter Speicherung von Zeitstempel und Nutzerbezeichnung.

(2) Die Schulen als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche halten den Datenbestand aktuell und berichtigen Fehler.

Die Schulen schließen beim Anschluss an das Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes mit dem Auftragsverarbeiter eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung entsprechend den Artikeln 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Innerhalb einer Schule obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. Durchführung des Berechtigungsmanagements gemäß § 64a Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes,
 
2. Erfüllung von Auskunftsansprüchen einer betroffenen Person bezüglich der Speicherung ihrer Daten im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gemäß § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in Verbindung mit § 64 Absatz 6 des Schulgesetzes,
 
3. Ausübung des Weisungsrechts gemäß Artikel 29 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Auftragsverarbeiter.

(4) Durch technisch-organisatorische Maßnahmen wird gewährleistet, dass für Zwecke der Schulstatistik nur die in § 27 Absatz 4 und 5 genannten Schülermerkmale exportiert werden können.

Hierfür gewährt die für das Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständige Stelle der Schulaufsichtsbehörde der für Schulstatistik zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde eine ausschließlich für schulstatistische Zwecke zur Verfügung gestellte Ansicht auf die im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gespeicherten schülerbezogenen Merkmale.

Ein direkter Zugriff der für Schulstatistik zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde auf die Datenbank des Fachverfahrens nach § 64a Absatz 1 ist ausgeschlossen.

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