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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 28 Übergang in den Beruf

§ 28 Übergang in den Beruf

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, die eine Schule im Land Berlin besuchen, im Rahmen der Beratung beim Übergang in den Beruf erfolgt durch von der Schulleitung beauftragte Personen.

Zur Unterstützung bei der Wahl des Bildungsganges und zur Organisation von Bewerbungsverfahren um Plätze an beruflichen und anderen Schulen der Sekundarstufe II dürfen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten mit Einwilligung der betroffenen Person in einer von der Schulaufsichtsbehörde betriebenen Datenbank verarbeitet werden.

(2) In der Datenbank gemäß Absatz 1 Satz 2 werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

1. Name,
 
2. Geburtsdatum,
 
3. Anschrift,
 
4. Telefonnummer,
 
5. E-Mail-Adresse,
 
6. Zeitpunkt, Beteiligte, Verlauf und Ergebnisse der Beratungsgespräche einschließlich Ziele der zu beratenden Person,
 
7. Dokumentation einer erteilten Einwilligung in die Offenlegung der Beratungsdokumentation im Rahmen der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils gesondert gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit, dem zuständigen Jobcenter und dem zuständigen Jugendamt.

(3) Unter der Bezeichnung Jugendberufsagentur Berlin werden die Schulaufsichtsbehörde und einzelne berufliche Schulen jeweils als selbstständige datenverarbeitende Stellen tätig, auch wenn sie miteinander oder mit einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, einem Jobcenter oder im Rahmen der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Jugendamt kooperieren.

Die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit jeweils allein verantwortlich.

Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Satz 1 genannten Stellen bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, sofern die Übermittlung nicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(4) Die von der Schulaufsichtsbehörde in die Jugendberufsagentur Berlin entsandten Beraterinnen und Berater der beruflichen Schulen sowie die Netzwerkstelle der Jugendberufsagentur Berlin innerhalb der Schulaufsichtsbehörde dürfen auf die personenbezogenen Daten in der Datenbank gemäß Absatz 1 Satz 2 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Beratung und Koordination der Vermittlung weiterführender Bildungsangebote, erforderlich ist.

(5) Mit Einwilligung der betroffenen Person dürfen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 insbesondere übermittelt werden an

1. die Schulen, bei denen die betroffene Person eine Bewerbung um einen Schulplatz betreibt, und die Schulen mit einem vergleichbaren Bildungsangebot innerhalb desselben Berufsfeldes sowie
 
2. die in Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Sozialleistungsträger.

(6) Die Beratungsdokumentation wird solange gespeichert, bis die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Danach wird die Beratungsdokumentation gelöscht, sofern die betroffene Person nicht schriftlich in die weitere Speicherung höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einwilligt.

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