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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 8 Organisation des Unterrichts

§ 8 Organisation des Unterrichts Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)

(1) In der Regel wird in Klassen unterrichtet.

Bei der Einrichtung der Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten; eine Differenzierung nach Geschlecht, Religion, Weltanschauung und der Herkunft ist nicht zulässig.

Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

(2) Bei jahrgangsstufenübergreifender Organisation der Schulanfangsphase werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen.

Bei der Neubildung von Klassen nach der Schulanfangsphase werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegenstehen.

(3) In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich mindestens eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten.

Danach ist der Unterricht im Umfang von mindestens zehn Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen.

Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen in allen Fächern grundsätzlich Fachlehrkräfte oder Lehrkräfte mit entsprechender Kompetenz unterrichten.

(4) Der Unterricht wird von den Lehrkräften verantwortet.

Die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens sowie das den Unterricht ergänzende Bildungs- und Betreuungsangebot folgen einem pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten entstanden ist und regelmäßig ausgewertet und weiterentwickelt wird.

 

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