×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

GsVO - § 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Erstsprache

§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen ErstspracheDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 14Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung genehmigen.

Die Genehmigung darf nur für die gesamte Primarstufe als einem durchlaufenden Bildungsgang erteilt werden.

Die Genehmigung wird bedarfsgerecht im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erteilt.

(2) Der Eintritt in Klassen der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung ist freiwillig.

Können nicht alle Teilnahmewünsche erfüllt werden, richtet sich die Aufnahme nach den Kriterien des § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes.

Nach Absatz 1 eingerichtete Klassen werden bei entsprechender Nachfrage zu gleichen Teilen aus Kindern mit deutscher und Kindern mit türkischer Erstsprache gebildet.

Aufgenommen werden können auch Kinder anderer Erstsprachen mit einer Sprachkompetenz in Deutsch oder Türkisch auf annähernd erstsprachlichem Niveau, das sie befähigt, mündlich über Gegenstände und Themen des Alltagsbereichs altersgemäß zu kommunizieren.

Türkisch als Erstsprache ist nicht Fremdsprache im Sinne des § 11.

(3) Schulen können in eigener Verantwortung erstsprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich erstsprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.

Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie dem Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum