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GsVO - § 10 Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 10 Unterrichtsfächer und StundentafelDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023 22 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 23. Januar 2025
(1) Unterrichtsfächer, Inhalte und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan und die Stundentafel (Anlage 1) bestimmt.
Die Standards des Rahmenlehrplans legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende bestimmter Jahrgangsstufen erworben haben sollen.
Darüber hinaus werden fakultative Inhalte entsprechend dem schulinternen Curriculum umgesetzt.
(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahresstundenrahmens (Anlage 2) und ist den im jeweiligen Schuljahr zur Verfügung stehenden Unterrichtstagen anzupassen.
Die Wochenstundentafel dient als Orientierung für den Fall der gleichmäßigen Aufteilung des insgesamt verfügbaren Unterrichtsvolumens über das gesamte Schuljahr bei einer Dauer der Unterrichtsstunde von 45 Minuten.
Die Schulkonferenz kann gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes befristet oder unbefristet abweichende Festlegungen über die Dauer der Unterrichtsstunden treffen.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
Jedes Fach ist in beiden Schulhalbjahren entsprechend seines Anteils am Jahresstundenrahmen zu unterrichten.
(3) Jede Schule darf auf der Grundlage eines in der Schulkonferenz beschlossenen Konzepts im Umfang von 80 Wochenstunden vom Jahresstundenrahmen bei insgesamt gleichbleibendem Stundenvolumen abweichen, um spezifische Schwerpunkte insbesondere zur Umsetzung ihres schulinternen Curriculums zu setzen.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
Im Interesse einer gemeinsamen Grundbildung aller Kinder sind Kürzungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik jedoch nicht zulässig.
Bei der Durchführung von Projekttagen, die in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durchgeführt werden, ist die Berücksichtigung der mathematischen, motorischen und sprachlichen Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler altersgerecht abzusichern.
(4) Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind Gesichtspunkte eines rhythmisierten Schultages zu berücksichtigen.
Dabei sind insbesondere altersgerechte Lernrhythmen und Abschnitte für Mahlzeiten und Entspannung vorzusehen.
Die Dauer dieser Abschnitte ist nicht an den zeitlichen Umfang einer Unterrichtsstunde gebunden.
Der Unterricht beginnt, unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler, frühestens um 7.30 Uhr.
(5) Die Fächer Kunst und Musik können in zeitlichen Blöcken unterrichtet werden (epochaler Unterricht).
Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport müssen durchgängig unterrichtet werden.
Die übrigen Fächer dürfen längstens zwölf Wochen unterrichtsfrei sein.
(6) Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichts spätestens in Jahrgangsstufe 3 erteilt; wird Schwimmen unterrichtet, ist dafür etwa ein Drittel des Stundenvolumens für Sport einzusetzen.