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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 24 Übergang in die Sekundarstufe I

§ 24 Übergang in die Sekundarstufe IDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014 S. 14) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren insbesondere bei Übernachfrage.

(2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein.

Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden.

Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose.

Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint.

Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen.

Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt.

Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule auch das Gymnasium empfohlen.

Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt.

(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der besuchten Schule ausgehändigten Anmeldevordruck an der erstgenannten von höchstens drei weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an (Erstwunschschule).

(4) Die abgebende Schule erhält von der aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder dem für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien Informationen über die Aufnahmeentscheidung und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe den Schülerbogen weiter.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.

Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert.

Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren.

Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der bisherigen Schule empfohlen.

Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert.

(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit an der weiterführenden allgemein bildenden Schule nicht erfolgreich durchlaufen haben, sollen in die zuvor besuchte Schule aufgenommen werden.

Abweichend von Absatz 2 Satz 6 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bei der Bildung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bleiben bei der Berechnung der Durchschnittsnote die zuvor erbrachten Leistungen ebenfalls unberücksichtigt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden an der Gemeinschaftsschule nur für die Schülerinnen und Schüler Anwendung, deren Erziehungsberechtigte einen Schulwechsel beantragen. Dabei gilt Absatz 2 Satz 6 an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden.

(8) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 gemäß § 17 Absatz 4 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von Absatz 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.

Eine Durchschnittsnote wird nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein.

 

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