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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 24 Übergang in die Sekundarstufe I

§ 24 Übergang in die Sekundarstufe IDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014 S. 14) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023 23 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 52)

(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren insbesondere bei Übernachfrage.

(2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein.

Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden.

Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose.

Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint.

Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen.

Die Förderprognose beinhaltet die Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage beim Übergang in die Sekundarstufe I gemäß § 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache wird eine Notensumme gebildet.

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Notensumme nach Satz 6 den Zahlenwert 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen eines Probeunterrichts festgestellt und nachgewiesen wird

Für die Bildung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage an Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt.

Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt.

(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der besuchten Schule ausgehändigten Anmeldevordruck an der erstgenannten von höchstens drei weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an (Erstwunschschule).

(4) Die abgebende Schule erhält von der aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder dem für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien Informationen über die Aufnahmeentscheidung und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe den Schülerbogen weiter.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.

Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert.

Absatz 2 Satz 5, und 10 bis 12 gelten entsprechend.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren.

Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der bisherigen Schule empfohlen.

Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert.

(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit an der weiterführenden allgemein bildenden Schule nicht erfolgreich durchlaufen haben, sollen in die zuvor besuchte Schule aufgenommen werden.

Abweichend von Absatz 2 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium und der Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage unberücksichtigt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bleiben die zuvor erbrachten Leistungen ebenfalls unberücksichtigt.

Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden an der Gemeinschaftsschule nur für die Schülerinnen und Schüler Anwendung, deren Erziehungsberechtigte einen Schulwechsel beantragen.

Dabei gilt Absatz 2 an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben mit der Maßgabe, dass für die Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden.

Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.

(8) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 gemäß § 17 Absatz 4 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird für die Feststellung der Eignung für das Gymnasium im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Notensumme abweichend von Absatz 2 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet, dabei darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.

Die Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird abweichend von Absatz 2 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.

Eine Durchschnittsnote wird nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die in einer Klasse der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 Absatz 1 unterrichtet werden, gilt für die Ermittlung der Eignung für das Gymnasium gemäß § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes, dass bei der Bildung des Zahlenwertes für die erste Fremdsprache die Noten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 in den Fächern Englisch und Türkisch zunächst addiert, anschließend halbiert und sodann ganzzahlig gerundet werden.

Ergibt sich bei der Nachkommastelle der Wert 5, wird zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 die Zeugnisnote im Fach Englisch schlechter ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch, und zur nächsten ganzen Zahl abgerundet, wenn die Zeugnisnote im Fach Englisch in diesem Schulhalbjahr besser ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch oder wenn die beiden Zeugnisnoten in diesem Schulhalbjahr gleich sind.

Das Ergebnis geht als ganze Zahl für die erste Fremdsprache in die Ermittlung der Notensumme ein.

Für die Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird Englisch als erste Fremdsprache aufgeführt und mit dem Faktor 2 berücksichtigt.

Türkisch wird als weiteres Fach in die Auflistung der Fächer zur Berechnung der Durchschnittsnote aufgenommen und ebenfalls mit dem Faktor 2 berücksichtigt.

 

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