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Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken

§ 22 Aufrücken und vorzeitiges AufrückenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)

(1) Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken.

Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 4 auf.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele vorzeitig erreicht haben, verkürzt sich der Besuch der Schulanfangsphase auf Antrag oder mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten um ein Jahr.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.

Entscheidungskriterien sind die im Rahmenlehrplan formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik.

Dem Beschluss der Klassenkonferenz nach Satz 1 kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen.

(4) In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen rücken die Schülerinnen und Schüler mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, soweit nicht die Klassenkonferenz die Wiederholung der Jahrgangsstufe beschlossen hat.

(5) In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen regelmäßig in besonderem Maße entspricht sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt.

Darüber beschließt die Klassenkonferenz.

Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich.

Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

 

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