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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 2 - Zeugnisarten

2 – Zeugnisarten

(1) Zeugnisse werden als

a) Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse, gegebenenfalls Trimesterzeugnisse,

b) Abgangszeugnisse oder

c) Abschlusszeugnisse

ausgegeben.

Eine besondere Form des Abschlusszeugnisses ist das Prüfungszeugnis.

An beruflichen Schulen können anstelle der Zeugnisse gemäß Satz 1 Buchstabe a Zeugniskarten verwendet werden.

(2) Welches Zeugnis unter welchen Voraussetzungen ausgegeben wird, ergibt sich aus den für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen.

(3) Zeugnisse werden als Notenzeugnisse, gegebenenfalls ergänzt oder ersetzt durch Punkte, ausgestellt.

Zeugnisse der Schulanfangsphase und gegebenenfalls auch der Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf des Förderschwerpunkts „Geistige Entwicklung“ werden in Form einer verbalen Beurteilung ausgegeben.

Darüber hinaus können Zeugnisse an Gemeinschaftsschulen bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in Jahrgangsstufe 9 ebenfalls in Form verbaler Beurteilungen ausgegeben werden.

In der Grundschule können verbale Beurteilungen als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.

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