Schulgesetz Berlin
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AV Zeugnisse - 9 - Berichtigung von Zeugnissen
9 – Berichtigung von Zeugnissen
(1) Ist ein Zeugnis zu Unrecht erteilt worden, insbesondere bei nachträglicher Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, so ist es einzuziehen und zu den Schüler- oder Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Fehlerhafte Zeugnisse sind einzuziehen und durch die Ausgabe eines neuen Zeugnisses zu ersetzen.
Eine Kopie des neu ausgestellten Zeugnisses ist zu den Akten zu nehmen.
Fehler auf Zeugniskarten sind zu berichtigen.
Dabei ist darauf zu achten, dass auch die Kopie bei den Akten berichtigt wird.
Die Korrektur ist mit Name, Datum und Siegel zu versehen.