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Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 5 - Bemerkungen auf Zeugnissen

5 – Bemerkungen auf Zeugnissen

(1) Entscheidungen, die den Wechsel einer Jahrgangsstufe oder das Verbleiben in der bisherigen Jahrgangsstufe, Besonderheiten der Leistungsbewertung, besondere Formen des Unterrichts oder besondere Fördermaßnahmen betreffen, werden im Zeugnis vermerkt.

Ebenso wird vermerkt, ob das Arbeits- und Sozialverhalten nach Entscheidung der Schulkonferenz beurteilt oder nicht beurteilt wird.

In den in der Anlage 2 aufgeführten Fällen sind die dort festgelegten Zeugnisvermerke zu verwenden.

(2) Zeugnisnoten können unter „Bemerkungen“ erläutert werden.

(3) Wer von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach auf Antrag freigestellt worden ist, erhält auf dem Zeugnis im Notenfeld für das betreffende Fach den Vermerk „befreit".

Bei zeitweiliger Befreiung oder Befreiung von der Teilnahme an Teilen des Unterrichts wird eine Zeugnisnote mit dem Zusatz „teilweise befreit" erteilt.

(4) Für ein Fach, das aus Gründen, die bei der Schülerin oder dem Schüler liegen, ohne Beurteilung bleibt, ist im Notenfeld ein „o.B." einzutragen und dies unter „Bemerkungen" zu erläutern.

Kann in einem Fach aus anderen Gründen keine Zeugnisnote gegeben werden (z.B. wegen Unterrichtsausfall oder epochalem Unterricht), so ist in das Notenfeld „n.e.“ (nicht erteilt) einzutragen und der Grund für den nicht erteilten Unterricht unter „Bemerkungen“ anzugeben.

Auf mindestens mit „gut“ bewertete Leistungen in vorangegangenen Halbjahren kann hingewiesen werden.

Sind Schülerinnen und Schüler vom Unterricht eines Faches befreit, ist im Notenfeld ein „bf.“ einzutragen und unter Bemerkungen zu erläutern.

Bei epochalem Unterricht ist eine im ersten Halbjahr erteilte Note auch im zweiten Halbjahr auszuweisen, wenn sich diese Note auf die Versetzung, auf einen Abschluss oder eine Berechtigung auswirkt.

(5) Unter „Bemerkungen" kann insbesondere auf besondere Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler, auf die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen freiwilligen Schulveranstaltungen, auf ehrenamtliche schulische Tätigkeiten wie z.B. eine Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule oder auf eine Übernahme von Funktionen nach dem Schulgesetz, auf eine besondere Jahresarbeit, auf die Teilnahme an von der Schule veranstalteten oder unterstützen Wettbewerben oder am Schüleraustausch hingewiesen werden.

Ob Ordnungsmaßnahmen auf Halbjahres- und Jahrgangszeugnissen angegeben werden, ist zugleich mit deren Verhängung im Einzelfall zu entscheiden.

Unter „Bemerkungen“ ist auf die Teilnahme an spezifischen Unterrichtsfächern hinzuweisen, die ausschließlich verbal beurteilt werden (wie z.B. Mobilität und Orientierung, Rhythmisch-musische Erziehung).

(6) Auf Antrag ist ein Vermerk über die Teilnahme am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht in das Zeugnis aufzunehmen. Sofern dieser Unterricht von einer diplomatischen Vertretung erteilt wurde, ist hierfür die Bestätigung der jeweiligen konsularischen Vertretung erforderlich.

(7) Auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen dürfen die Schülerin oder den Schüler belastende Bemerkungen, zum Beispiel über die Nichtversetzung und über Ordnungsmaßnahmen nicht aufgenommen werden.

(8) Die Teilnahme am Religions- oder Weltanschauungsunterricht des jeweiligen Trägers wird vermerkt, soweit die Erziehungsberechtigten oder die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler dem nicht widersprochen haben.

Im Zeugnisvermerk wird darauf hingewiesen, dass der Träger eine eigene Teilnahmebescheinigung bzw. Beurteilung erteilen kann.

Es ist der in Anlage 2 festgelegte Zeugnisvermerk zu verwenden.

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