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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 4 - Angaben auf Zeugnissen

4 - Angaben auf Zeugnissen

(1) Alle Zeugnisse enthalten folgende Angaben:

a) Schule mit Angabe der Schulart (sofern die Schulart nicht aus dem Schulnamen erkennbar ist) sowie gegebenenfalls besuchter Bildungsgang und Ausbildungsberuf,

b) Vornamen, Familienname, Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,

c) Jahrgangsstufe, Kurshalbjahr oder Semester,

d) Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Lernfelder gemäß Stundentafel einschließlich Wahlpflicht- und Wahlfächer,

e) in den jeweiligen Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder Lernfeldern erreichte Leistungen, ausgewiesen in Noten, Punkten oder Noten und Punkten oder durch verbale oder kriterienorientierte Beurteilung,

f) Bemerkungen und

g) in den Jahrgangsstufen 3 bis10 einen Hinweis auf die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.

Auf Halbjahres- und Jahrgangszeugnissen der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen werden die Noten in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern auf beiden Niveaustufen ausgewiesen.

(2) Die im Folgenden aufgeführten Zeugnisarten enthalten zusätzlich folgende Angaben:

a) Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse:

aa) Fehlzeiten, wobei zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen unterschieden wird, und

bb) Verspätungen,

b) Abgangs- und Abschlusszeugnisse:

aa) Geburtsort,

bb) Dauer des Besuchs der Schulart und

cc) gegebenenfalls die Angabe, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt,

dd) bei Verlassen der Schulanfangsphase die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe,

ee) bei Verlassen der Schule am Ende des zehnten Schulbesuchsjahres ohne Abschluss ggf. die Angabe, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist,

c) Prüfungszeugnisse:

aa) Geburtsort,

bb) Dauer des Besuchs der Schulart,

cc) Art der Prüfung,

dd) die Prüfungsfächer,

ee) die in den einzelnen Prüfungen erzielten Leistungen und gegebenenfalls die Endnoten,

ff) gegebenenfalls etwaige während des Bildungsganges abgeschlossene Fächer und

gg) das Prüfungsergebnis.

Auf den am Ende des zweiten Schulhalbjahres erteilten Jahrgangszeugnissen der Sekundarstufe I werden die Fehlzeiten des zweiten Halbjahres ausgewiesen.

(3) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 und der gymnasialen Oberstufe werden zusätzlich zu den nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben Aussagen zur erreichten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in den Fremdsprachen getroffen, wobei hierfür die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen maßgebend sind.

(4) Auf den Zeugnissen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden zusätzlich zu den nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben folgende Angaben ausgewiesen:

a) auf Halbjahreszeugnissen:

aa) für jeden Kurs, den die Schülerin oder der Schüler belegt hat – einschließlich der mit null Punkten abgeschlossenen Kurse -, eine Note einschließlich Notentendenz sowie die entsprechende Punktzahl in einfacher Wertung,

bb) gegebenenfalls die Angabe, dass die Schülerin oder der Schüler in den nachfolgenden Jahrgang zurücktreten muss,

b) auf Abgangszeugnissen:

aa) gegebenenfalls früherer Rücktritt in den nachfolgenden Jahrgang,

bb) Beginn und Dauer des fremdsprachlichen Unterrichts,

cc) gegebenenfalls Nachweis von Kenntnissen im Umfang des Latinums und Graecums, soweit nicht eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt wird und

dd) gegebenenfalls der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

ee) die Anzahl der unternommenen Prüfungsversuche mit Angabe des angestrebten Abschlusses.

(5) Auf Prüfungszeugnissen über die allgemeine Hochschulreife werden außer den Angaben gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe c folgende Angaben ausgewiesen:

a) die Berechnung der Gesamtqualifikation sowie die ihr zugrunde liegenden Einzelergebnisse der Prüfung und – zugeordnet zu den Kurshalbjahren – der Kurse, die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote,

b) Zusatzkurse mit einem (Z) gekennzeichnet,

c) in Klammern die Punkte in den besuchten Pflichtkursen, soweit sie nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, mit Ausnahme der Pflichtkurse im Fach Sport, wenn dieses Fach nicht Prüfungsfach ist,

d) auf Antrag in Klammern die Punkte aller Kurse der Fächer, in denen die nicht in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurse auf dem Abiturzeugnis vermerkt werden sollen, jedoch – einschließlich der Pflichtkurse – höchstens zwei Kurse im Fach pro Halbjahr,

e) die vorgesehenen Angaben über den Beginn und die Dauer des Fremdsprachenunterrichts, sofern er bis zum vorgeschriebenen Ende fortgeführt wurde, oder in den Fällen des § 10 Abs. 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, Beginn und Ende des regulären Fremdsprachenunterrichts, der durch die Prüfung ersetzt wird, und

f) gegebenenfalls der Erwerb des Latinums und des Graecums.

(6) Auf Prüfungszeugnissen der Fachoberschule und der Berufsoberschule werden außer den Angaben gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe c folgende Angaben ausgewiesen:

a) die Leistungen in den Halbjahren in Punkten,

b) die Durchschnittsnote, die sich gemäß der jeweiligen Rechtsverordnung errechnet und als Schulnote mit einer Nachkommastelle ausgewiesen wird,

c) die vorgesehenen Angaben über Beginn und Dauer des Fremdsprachenunterrichts,

d) gegebenenfalls das Latinum, soweit nicht eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt wird, und

e) an der Berufsoberschule das Ergebnis der Facharbeit sowie bei Abschluss der fachgebundenen Hochschulreife die Ausbildungsrichtung.

(7) Auf allen Abschlusszeugnissen wird die Zuordnung des Abschlusses zu einer der Niveaustufen im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen ausgewiesen; an allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs sind die in Anlage 2 aufgeführten Zeugnisvermerke zu verwenden.

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