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AV Zeugnisse - 8 - Ausstellung von Zweitschriften
8 – Ausstellung von Zweitschriften
(1) Bei Verlust eines Zeugnisses ist nach der Aktenlage eine Zweitschrift auch in Form einer Kopie mit dem Vermerk „Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen.
Bei nachträglicher Namensänderung werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt.
Bei Namensänderungen auf Grund des Transsexuellengesetzes wird jedoch auf Antrag eine Zweitschrift mit einer Kopie und dem Vermerk gemäß Satz 1 ausgefertigt.
Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz l vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln.