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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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GsVO - § 3 Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 3 Grundsätze der ZusammenarbeitDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)17Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)18Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.

(2) In der ersten Elternversammlung im Schuljahr werden die Erziehungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten, die schulischen und jahrgangsbezogenen Inhalte und Ziele sowie die Bewertungsmaßstäbe informiert und es wird beraten, wie eine Mitarbeit entsprechend der von der Schulkonferenz entwickelten Grundsätze erfolgen kann.

Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien dargestellt.

(3) Formen der Mitarbeit der Erziehungsberechtigten sind insbesondere die

1. Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
2. Unterstützung der Lehrkräfte und des anderen pädagogischen Personals bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
3. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
4. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie Schülerfahrten und Schulfesten.

(4) Erziehungsberechtigte oder andere Personen benötigen für die Mitwirkung im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen einen Auftrag durch die Schule.

(5) Die Schulen öffnen sich in ihr soziales Umfeld.

Sie arbeiten partnerschaftlich mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern, insbesondere mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen und entwickeln Kooperationen im Schulumfeld und Sozialraum.

(6) Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten und zu begleiten.

Dafür schließt jede Schule Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen ab.

Die Möglichkeit, auch mit anderen Jugendhilfeeinrichtungen zu kooperieren, bleibt davon unberührt.

Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1. die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen und Fortbildungen,
2. die Formate des Austauschs über die jeweiligen Inhalte und Konzepte der Arbeit mit den Kindern,
3. die Abstimmung der Förderkonzepte sowie der Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,
4. die Übermittlung der vorschulischen Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente, insbesondere der Unterlagen aus der Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs, im Falle der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten,
5. Aussagen zum wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern,
6. die gemeinsamen Aktivitäten mit Kindern und Erziehungsberechtigten und
7. die Kooperationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

(7) Grundschulen schließen mit benachbarten Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.

Die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen auch mit anderen Schulen abzuschließen, bleibt davon unberührt.

Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften,
4. den Austausch mit den Schulen der Sekundarstufe I über Unterrichtskonzepte und Lernergebnisse, insbesondere bei auffälligen, statistisch relevanten Abweichungen in der Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 6 und 7 vor allem in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik,
5. die gemeinsamen Aktivitäten mit Schülerinnen und Schülern und
6. die Zusammenarbeit mit den Eltern.

(8) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft lädt mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr jede Schülerin und jeden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu einem lernprozessbegleitenden Gespräch ein.

Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere Anstrengungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, wobei zunächst die Schülerin oder der Schüler eine Selbsteinschätzung abgeben soll.

Die Lehrkraft spricht die zukünftigen Entwicklungsschritte an und vereinbart mit den Erziehungsberechtigten Ziele für das nächste Gespräch.

Das lernprozessbegleitende Gespräch im ersten Schulhalbjahr kann in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entfallen, wenn das Zeugnis gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt wird; es kann ebenso im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 entfallen, wenn das Beratungsgespräch gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 die Anforderungen von Satz 2 und 3 erfüllt.

Durch das lernprozessbegleitende Gespräch kann die Verpflichtung zur Information der Erziehungsberechtigten gemäß § 47 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes erfüllt werden.

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