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GsVO - § 16a Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Rechnen

§ 16a Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im RechnenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen Änderungsverordnungen zu gelangen. 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten).

Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher, spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.

(2) Jede Schule benennt eine speziell geschulte Lehrkraft (RS-Beratungslehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Rechenschwierigkeiten koordiniert sowie alle Lehrkräfte bei der Diagnose von stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten und bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt.

(3) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihren Leistungen in Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung besondere Schwierigkeiten im Rechnen vorliegen.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Mathematik unterrichtende Lehrkraft.

Sie berücksichtigt dabei bei Schülerinnen und Schülern mit verzögerter Sprachentwicklung oder mit nichtdeutscher Erstsprache, ob ihre Schwierigkeiten in Mathematik auf ein zu geringes Verständnis der deutschen Sprache zurückzuführen sind.

(4) Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.

Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jeden Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren.

Sie endet grundsätzlich, wenn in Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(5) Sofern die Teilnahme am allgemeinen Förderunterricht nicht erfolgreich ist, erhalten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule eine spezifische Förderung in temporären Lerngruppen, die unabhängig von der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe eingerichtet werden können.

Dieser Unterricht kann parallel zum Regelunterricht erfolgen; dabei hat der Aufbau von tragfähigen Vorstellungen zu Zahlen und Operationen Vorrang gegenüber neuen Unterrichtsinhalten.

Bei Schülerinnen und Schülern mit stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann die RS-Beratungslehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das SIBUZ veranlassen.

(6) Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können neben zusätzlicher individueller Förderung nach den Absätzen 4 und 5 einen Nachteilsausgleich erhalten.

Die Klassenkonferenz legt für das Fach Mathematik die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

(7) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Berichte und der Empfehlung der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft, ob die Benotung im Fach Mathematik im jeweiligen Schuljahr entfällt (Notenschutz).

In diesen Fällen sind auf dem Zeugnis erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Rechnen zu treffen.

(8) Bei Schülerinnen und Schülern, deren stark ausgeprägte Schwierigkeiten im Rechnen bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.

Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.

 

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