×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

GsVO - § 18 Begabungsförderung

§ 18 BegabungsförderungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)

(1) Ab ihrem zweiten Schulbesuchsjahr können Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).

Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für drei Monate.

Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte.

Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen.

Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.

(2) Der Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht in verschiedenen Jahrgangsstufen teilnehmen, ist zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der Stammklasse und einer Lehrkraft der jeweiligen Gastklasse zu koordinieren.

Die individuellen Unterrichts- und Erziehungsziele sind gemeinsam abzustimmen.

(3) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 werden Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, nur berücksichtigt, wenn darin mindestens gute Noten erzielt werden.

(4) Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots ab Jahrgangsstufe 3 in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.

Sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, ist eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern im zweiten Schulbesuchsjahr möglich, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in Jahrgangsstufe 4 aufrücken werden.

Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.

Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verpflichtenden Angeboten freizustellen.

Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet.

Hat die Schülerin oder der Schüler während der vierwöchigen Beobachtungszeit die erforderliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen und den Kurs verlassen, entfällt eine Bewertung.

Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum