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GsVO - § 18 Begabungsförderung
§ 18 BegabungsförderungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 23 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495)
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung, vorliegt, können, in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).
Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für bis zu acht Wochen.
Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte.
Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen.
Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.
(2) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 und bei der Benotung auf allen für den Übergang in die Sekundarstufe I relevanten Zeugnissen werden die Noten in den Fächern, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, auf dem Anforderungsniveau des Unterrichts in der Stammklasse erteilt.
(3) Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.
Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.
Können verpflichtende Angebote der Schule durch die Teilnahme nicht besucht werden, entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Teilnahme dennoch ermöglicht werden kann; versäumter Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet.
Hat die Schülerin oder der Schüler während der vierwöchigen Beobachtungszeit die erforderliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen und den Kurs verlassen, entfällt eine Bewertung.
Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(4) Wird eine eindeutige Begabung oder eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft in einem Bereich festgestellt, können im Rahmen von pädagogischen Konzepten schulorganisatorische Maßnahmen, die auch die Befreiung vom regulären Unterricht in der Stammklasse enthalten, getroffen werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen schulorganisatorischen Maßnahme ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Klassenleitung.
Wird Lernstoff über einen längeren Zeitraum versäumt, bedarf die Teilnahme der Zustimmung der Klassenkonferenz.
Es besteht eine bis zu achtwöchige Beobachtungszeit.
Der versäumte Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
Unterrichtszeiten, während derer Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen geschrieben werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
Vor Klassenarbeiten sind der Schülerin oder dem Schüler hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen spätestens bei deren Ankündigung zur Verfügung zu stellen.
Eine Leistungsbewertung, auf Grund derer eine Zeugnisnote gebildet werden kann, muss gewährleistet werden.
Die Klassenleitung muss die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers über die Konsequenzen für den Erwerb von Kompetenzen in den Unterrichtsfächern, die Vorbereitung von Klassenarbeiten und die Benotung beraten; hierüber ist eine Beratungsdokumentation im Schülerbogen abzulegen.