×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

§ 17 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher ErstspracheDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen.
6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 12Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 18Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.

Wenn festgestellt wird, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, weil sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, erhalten sie eine Sprachförderung.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und in einen bereits begonnenen Bildungsgang eintreten und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes festgestellt.

Zur Ermittlung des Sprachstandes werden Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden.

Auf der Grundlage des ermittelten Sprachstands entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe erfolgt.

Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Förderung werden den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.

In der Schulanfangsphase wird grundsätzlich in Regelklassen gefördert.

(3) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache, die in einer Regelklasse voraussichtlich nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet, die vorrangig dem systematischen Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache dienen, um den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitraum vorzubereiten.

Über die zu besuchende Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

(4) Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen; dieser Zeitraum verlängert sich bei Schülerinnen und Schülern, die zuvor keine besondere Lerngruppe gemäß Absatz 3 Satz 1 besucht haben, um ein drittes Jahr

Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

Innerhalb dieses Zeitraums kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (Notenschutz).

(5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

Als Nachteilsausgleich kommen ergänzend zu den in § 14a Absatz 3 genannten Maßnahmen insbesondere in Betracht

1. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie

2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Erstsprache – Deutsch / Deutsch – Erstsprache.

(6) Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum