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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 14 Grundsätze der FörderungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440) 10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316) 13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Es ist Aufgabe der Schule, alle Schülerinnen und Schüler durch differenzierte Lernangebote umfassend zu fordern und zu fördern.

Besondere Begabungen, Neigungen und Benachteiligungen müssen erkannt werden und im Unterricht fördernde Berücksichtigung finden.

Der Unterricht orientiert sich an dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsvermögen und der Belastbarkeit jeder Schülerin und jedes Schülers.

Entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde können in allen Jahrgangsstufen für alle Schülerinnen und Schüler standardisierte Instrumente zur Dokumentation von prozessorientierter Lernentwicklung angewandt werden.

Über Grundsätze der schulinternen Verteilung und die Organisation von zusätzlichem Förderunterricht beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.

(2) Jede Förderung orientiert sich an den individuellen und fachspezifischen Lernvoraussetzungen und -bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

Fördermaßnahmen erfolgen nach einem schuleigenen Konzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.

Eine temporäre Förderung von Schülerinnen und Schülern kann ergänzend oder parallel zum Unterricht auch klassenübergreifend oder jahrgangsstufenübergreifend erfolgen.

Die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 kann in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in Vergleichsarbeiten in Deutsch oder Mathematik die Mindeststandards nicht erfüllen, erhalten in dem jeweiligen Fach eine zusätzliche Förderung.

Diese Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Mittel auch durch außerschulische Kooperationspartner erfolgen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die längere Zeit nicht am Unterricht teilnehmen konnten und die deshalb die Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erfüllen, ist über besondere Maßnahmen der individuellen Förderung zu entscheiden.

Dabei entwickelt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Zusammenwirken mit den übrigen die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräften auf Grund laufender Beobachtungen im Unterricht und der dokumentierten Lernentwicklung Maßnahmen für eine individuelle Förderung.

(5) Über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang allgemeiner und besonderer Fördermaßnahmen sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer in geeigneter Form zu informieren.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.

Die Erziehungsberechtigten sind hinsichtlich der Gestaltung häuslicher Übungsmöglichkeiten zu beraten.

Bei besonderer Förderung gemäß §§ 15 bis 18 ist die Information der Erziehungsberechtigten im Schülerbogen zu vermerken.

Das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) kann in das Verfahren einbezogen werden.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenerhebung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und ihren Verlauf sowie die Ergebnisse dokumentiert.

(7) Die Bemessung der den Schulen für die Durchführung von Fördermaßnahmen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Lehrerstunden ergibt sich aus schulorganisatorischen Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

Die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Klassen erfolgt nach pädagogischen Erfordernissen; die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres.

 

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