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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP - § 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel BachDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 4Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592)

(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.

(3) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf.

Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin oder der Universität der Künste festgestellt.

Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat.

Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.

(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.

 

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