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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 75 Stellung und Aufgaben

§ 75 Stellung und AufgabenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33)

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.

Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung.

Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.

(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind.

Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

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