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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte

§ 76 Entscheidungs- und AnhörungsrechteDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322)5Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 95)10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14)18Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 199)21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78)29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)

(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über

1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6), der Beschluss der Schulkonferenz wird umgehend schulöffentlich bekannt gemacht, die Schulkonferenz nimmt die planmäßige Verwendung der Mittel zur Kenntnis,

2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),

3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Absatz 6) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4. die Grundsätze des Dualen Lernens,

5. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),

6. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),

7. die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms (§ 12 Absatz 4),

8. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),

9. das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeugnissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (§ 58 Absatz 4 Satz 6 und 7),

10. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Absatz 4 Satz 1), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Absatz 1),

11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,

12. die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,

13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Verbund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule,

14. die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 (§ 20 Absatz 1) und

15. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) und

16. die Durchführung von Klassenräten im Sinne von § 84a Satz 2 sowie

17. die Namensgebung für die Schule.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über

1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Absatz 1),
3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
6. eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Absatz 4 Satz 2), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Absatz 1),
7. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
8. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
9. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring,
10. die Einrichtung von Lernmittelfonds,
11. die Einrichtung einer Schulbibliothek gemäß § 16 Absatz 2a,
12. den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören

1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
7. vor dem Abschluss eines Schulvertrages gemäß § 9 sowie
8. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden.

Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.

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