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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 11 Fremdsprachen Wahlpflichtunterricht

§ 11 Fremdsprachen, WahlpflichtunterrichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121)

(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:

1. Sprachenfolge S 1: Englisch – Französisch

2. Sprachenfolge S 2: Englisch – Latein

3. Sprachenfolge S 3: Englisch – Russisch

4. Sprachenfolge S 4: Englisch – Spanisch

5. Sprachenfolge S 5: Französisch – Englisch

6. Sprachenfolge S 6: Englisch – Italienisch

7. Sprachenfolge S 7: Englisch – Türkisch

8. Sprachenfolge S 8: Englisch – Polnisch.

Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden.

Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.

(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich.

Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.

(3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können.

Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest.

Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2.

Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften.

Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.

(4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten.

Der Kurs kann epochal unterrichtet werden.

Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird.

Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.

 

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