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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 14 Ganztagsbetrieb

§ 14 GanztagsbetriebDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten.

Der Ganztagsbetrieb wird in gebundener, in offener oder in teilweise gebundener Form organisiert und in jeder dieser Formen an vier Tagen der Woche mit täglich acht Zeitstunden bis in der Regel 16 Uhr durchgeführt.

Für die drei Formen gelten im Einzelnen folgende Bedingungen:

1. Bei der gebundenen Form umfasst der Ganztagsbetrieb neben dem Unterricht verpflichtende Angebote für die Schülerinnen und Schüler aller Züge in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen.

2. Bei der offenen Form des Ganztagsbetriebs wird der Unterricht in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen durch zusätzliche Angebote ergänzt, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen können.

3. Bei der teilweise gebundenen Form kann der gebundene Teil des Ganztagsbetriebs beschränkt werden auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge und für die Schülerinnen und Schüler aller Züge weniger als vier Tage umfassen; dabei ist jeweils der verbleibende Teil in offener Form zu organisieren.

(2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften.

Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes.

Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.

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