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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 10 Rahmenlehrplan Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht

§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (GVBl. Berlin 2021 S. 1390)

(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt.

Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.

(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel.

Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden.

Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.

(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.

(4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).

Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.

(5) Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.

Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.

 

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