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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, MittagessenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 4Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 78) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 16Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 347, 348 f.) 17Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 18Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 199) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 24 Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und zur Gewährung von Justizvollzugssonderzuschlägen (Haushaltsumsetzungsgesetz) (GVBl. Berlin 2016, S. 243 ff.) 28 Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) (GVBl. Berlin 2018, S. 202) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 30 Gesetz zum Mittagessen an Schulen (GVBl. Berlin 2019, S. 255) 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 41 Gesetz über die Kostenbeteiligungsfreiheit für die Jahrgangsstufe 3 in der ergänzenden Förderung und Betreuung vom 12. Juni 2023

(1) Grundschulen sowie Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen.

Im Übrigen können Schulen, sofern die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen, als Ganztagsschulen geführt werden.

Die Entscheidung über die Einrichtung einer Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans (§ 105 Absatz 3).

(2) Ganztagsschulen verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung durch ein schul- und sozialpädagogisches Konzept.

Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden.

Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere vertiefende Übungen, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen.

Die Schule unterbreitet darüber hinaus weitere Angebote und bezieht sie in das Schulleben ein.

Sie soll Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Musikschulen, Sportvereinen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen vereinbaren.

Sie kann Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbeziehen.

Beim offenen Ganztagsbetrieb erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung freiwillig, beim gebundenen Ganztagsbetrieb besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 4).

An Ganztagsschulen soll ein Mittagessen angeboten werden.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, einschließlich der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den Gemeinschaftsschulen, sowie die der Jahrgangsstufen 5 und 6 an den Gymnasien und den Integrierten Sekundarschulen erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen. 

Im Übrigen erhalten die Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten ein Mittagessen.

(4) Beim gebundenen Ganztagsbetrieb ist die verbindliche Teilnahme an Veranstaltungen für Lerngruppen oder Klassen und ein bestimmter Umfang festzulegen.

Dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen gehalten werden.

Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler soll acht Zeitstunden nicht überschreiten.

(5) Schulen können organisatorisch mit einem Internat verbunden werden.

Internate sind Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, in denen sie Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerunterrichtlich gefördert und betreut werden.

Schule und Internat bilden dabei eine pädagogische Einheit.

Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf das Internat und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung.

(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht.

Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10.

Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 und für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird die ergänzende Förderung und Betreuung auch während der Schulferien angeboten.

Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden.

Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kindertagesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbeteiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden.

Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde (§ 109 Absatz 1 Satz 1) durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; im letztgenannten Fall wird der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen.

Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird.

Angebote ergänzender Förderung und Betreuung richten sich nach dem Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsschule und müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen.

Die pädagogische Arbeit in der ergänzenden Förderung und Betreuung soll durch systematische Evaluation kontinuierlich reflektiert und weiterentwickelt werden.

Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreuungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden.

Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden.

Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig.

Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 sowie für die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Abschlussstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Förderung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, des Ganztagsbetriebs an der Ganztagsschule und des Mittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge für die ergänzende Förderung und Betreuung,
2. das Verfahren über den Nachweis von freien Plätzen der ergänzenden Förderung und Betreuung bei mit Schulen kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe,
3. die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in die ergänzende Förderung und Betreuung während der Schulferien aufgenommen werden,
4. die Finanzierung der Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und von Angeboten im Rahmen von Tagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Absatz 6 Satz 12),
5. die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und die Finanzierung der Kosten, die an Schulen in freier Trägerschaft in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen,
6. die personellen, organisatorischen, baulichen und räumlichen Anforderungen an die ergänzende Förderung und Betreuung,
7. das Verfahren bei der Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Schulen in freier Trägerschaft oder von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden,
8. die Voraussetzungen, unter denen zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Betreuung von dem Aufnahmeverfahren nach den §§ 54 und 55a abgewichen werden kann und die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zugewiesen werden können,
9. die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität für die ergänzende Förderung und Betreuung; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von 39 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschlägen zugrunde gelegt werden,
10. Festlegungen über die Planung und das statistische Erfassungsverfahren einschließlich der Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung und die Datensicherung,
11. zu Organisation und Verbindlichkeit des Ganztagsangebots, zu den personellen Anforderungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2 zum Mittagessen,
12. das Nähere zur Evaluation nach Absatz 6 Satz 10.

Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualität des Schulmittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln.

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