Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
Sek I-VO Berlin - § 37 Ausschüsse
§ 37 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung für beide Abschlüsse wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.
Ihm gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen.
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt.
(2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus:
1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.
Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind.
Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.