Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) 1Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle ihrer mündlichen Prüfungen nehmen; bei der Präsentationsprüfung ist das Recht auf Einsichtnahme nach Abschluss dieser Prüfung zu gewähren.
2Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
3Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) 1Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
2Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.
3Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.
4Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.
(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

