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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung

§ 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und dem der erweiterten Berufsbildungsreife die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden.

Ist dies entweder auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf den Anforderungsniveaus beider Abschlüsse nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.

(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 35 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 auf dem Anforderungsniveau des jeweiligen Abschlusses erfüllt werden können.

(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest.

Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen.

Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine.

 

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