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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 16 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und RechtschreibenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Grundschulverordnung vom 19.05.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 997)4Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)6Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)7Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)10Vierte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. Berlin S. 316)13Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 393)16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565)18 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683) 21Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21. Juni 2023

(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).

Stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben trotz kontinuierlicher Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.

(2) Jede Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert, alle Lehrkräfte bei der Diagnose von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt und ab Jahrgangsstufe 5 stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten selbst diagnostiziert.

(3) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft.

Sie wendet zur Diagnostik zusätzlich Verfahren an, die eine objektive und differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeit kooperiert die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft mit der LRS-Lehrkraft der Schule, die, soweit erforderlich, eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) veranlassen kann.

In komplexen Fällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob eine Förderung entsprechend Absatz 5 erfolgen soll.

(4) Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.

Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jedes Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren. Sie endet grundsätzlich, wenn mindestens ausreichende Leistungen im Lesen und Rechtschreiben erreicht werden.

(5) Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegen, können im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten auch in schulübergreifend gebildeten temporären Lerngruppen oder Kleinklassen unterrichtet werden, wenn das schriftliche oder elektronische Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Förderung erfolgt in temporären Lerngruppen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden parallel zum Regelunterricht, in Kleinklassen durchgängig.

Kleinklassen werden an zentral gelegenen Grundschulen eines Bezirks eingerichtet.

Die Teilnahme am Unterricht der temporären Lerngruppe oder der Kleinklasse wird auf dem Zeugnis vermerkt.

(6) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können neben zusätzlicher individueller Förderung einen Nachteilsausgleich erhalten.

Die Klassenkonferenz legt für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

(7) Bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentationen, ob und in welchen Fächern die Leistungen in Lesen oder Rechtschreiben oder in Lesen und Rechtschreiben bei der Bewertung für die Dauer von einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).

Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt davon unberührt.

Jedes Zeugnis, das einen Notenschutz beinhaltet, enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben oder in beiden Kompetenzbereichen.

(8) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.

Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.

 

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