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AufnahmeVo-SbP - § 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule
§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-SchuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)
(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).
Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet.
Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage.
Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach.
Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Profilzügen zugeordnet werden.
Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann.
Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.
(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog.
Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen.
Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben.
Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben.
Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.
(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.
Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet.
Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.
(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.
Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los.
Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.
(6) An der Martin-Buber-Oberschule werden Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht.
An der Sophie-Scholl-Schule kann nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, die an der Sophie-Scholl-Schule nicht am Unterricht im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik teilnehmen, tritt bei der Entscheidung über den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder des dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Sonderpädagogikverordnung die Note in dem ab Jahrgangsstufe 7 besuchten ersten Wahlpflichtfach.