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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVo-SbP - § 17 Gustav-Heinemann-Schule

§ 17 Gustav-Heinemann-SchuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 4Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2)

(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.

(2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.

Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.

Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.

In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.

Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.

(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.

(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.

(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.

 

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