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AufnahmeVO-SbP - § 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an GymnasienDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 12 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2021 S. 65) 13 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2022 S. 75) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)

(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium.

Jede der in Satz 2 genannten Schulen muss in jedem Schuljahr mindestens zwei Züge vorhalten, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.

(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.

Maximal sind 20 Punkte erreichbar.

Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.

Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet.

Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.

Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.

(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.

Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.

(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen.

Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.

(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.

Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.

(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen.

Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.

(7) Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt.

Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.

(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen.

Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.

(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

(10) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen.

Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt.

Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.

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