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AufnahmeVO-SbP - § 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien
§ 15 Schnelllernerklassen an GymnasienDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 6 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 7 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 12 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2021 S. 65) 13 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2022 S. 75) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26) 15 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2025 S. 54)
(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.
Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium.
Jede der in Satz 2 genannten Schulen muss in jedem Schuljahr mindestens zwei Züge vorhalten, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.
(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.
Maximal sind 20 Punkte erreichbar.
Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.
Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet.
Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.
Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.
Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.
(4) Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wer
a) insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,
b) im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oder
c) im Test mindestens acht Punkte erreicht.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.
Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.
Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen.
Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.
(6) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen.
Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.
(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(8) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen.
Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt.
Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.
(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden.
Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen.
Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.