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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 21 Schullaufbahn

§ 21 Schullaufbahn Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase berücksichtigt.

Die Halbjahre der Qualifikationsphase werden vom ersten bis zum vierten Kurshalbjahr in aufsteigender Reihenfolge durchlaufen.

(2) Wer, insbesondere nach Unterbrechung des Schulbesuchs oder Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, in ein Kurshalbjahr eingegliedert werden muss, durchläuft die weiteren Kurshalbjahre bis zum Ende der Qualifikationsphase in der Reihenfolge gemäß Absatz 1.

Werden hierbei eines oder mehrere dieser vier Kurshalbjahre mehrmals besucht, so darf nur das jeweils zuletzt besuchte Kurshalbjahr für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe berücksichtigt werden, es sei denn, beim abermaligen Durchlaufen bleibt das Kurshalbjahr, insbesondere wegen Krankheit oder Beurlaubung, unbewertet.

(3) Kurse in den nach Absatz 2 nicht mehr zu berücksichtigenden Kurshalbjahren gelten als nicht besucht.

Dies gilt auf Antrag dann nicht, wenn sie nach den Feststellungen der Schulleiterin oder des Schulleiters

1. verpflichtend zu belegende Kurse sind,

2. von der Schule in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren nicht mehr angeboten oder von der Schülerin oder dem Schüler aus stundenplantechnischen Gründen nicht mehr besucht werden können und

3. nicht durch andere Kurse desselben oder eines anderen Faches in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren, die den Abschluss der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, ersetzt werden können.

Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht oder umgestellter Kursfolge gelten im Falle der Wiederholung Kurse desselben Faches aus der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 aus anderen, früher durchlaufenen Kurshalbjahren als nicht besucht.

(4) Wenn die Schullaufbahn aus schulorganisatorischen Gründen, auf Grund falscher Beratung oder unberechtigter Genehmigung der Kurswahl trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann, insbesondere wenn kein weiterer Schülerjahrgang folgt oder wenn Fächer an der Schule nicht mehr angeboten werden, kann die Schulaufsichtsbehörde

1. zulassen, dass die Noten einzelner fehlender Kurse jeweils durch die Gesamtnote einer besonderen in dem jeweiligen Fach durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prüfung, der die Unterrichtsinhalte und Lernziele des zu ersetzenden Kurses zugrunde liegen, ersetzt werden, oder

2. Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 sowie der §§ 10 und 20, § 23 Abs. 5, § 25 und § 27 Abs. 4 zulassen.

Satz 1 gilt entsprechend, um in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen Gründen die Fortsetzung eines Faches zu ermöglichen. 

 

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