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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 23 Wahl der Prüfungsfächer

§ 23 Wahl der Prüfungsfächer Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung.

(2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen Prüfungsfächer sein.

(3) Unter den Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden.

(4) Erstes Prüfungsfach darf nur eine mindestens seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend erlernte Fremdsprache oder eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie sein.

(5) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach in beiden Halbjahren der Einführungsphase oder bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase mindestens in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet wurde.

Dies gilt nicht für in der Einführungsphase besuchte Fächer mit epochalem Unterricht, bei einem Wechsel des Wahlpflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Schule Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Schule eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen.

Für neue Fächer mit inhaltlichem Bezug zu anderen, in der Sekundarstufe I unterrichteten Fächern kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

(6) Unter den zum dritten und vierten Prüfungsfach gewählten Fächern darf sich nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel oder Sport befinden.

(7) Die Fremdsprachen Alt-Griechisch, Englisch, Französisch, Hebräisch, Italienisch, Latein, Neu-Griechisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch dürfen zum ersten, zweiten, dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

Die Fremdsprachen Chinesisch und Japanisch dürfen nur zum dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

Eine andere spätestens in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache sowie Sport und Darstellendes Spiel dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.

(8) Eine besondere Lernleistung als fünfte Prüfungskomponente setzt voraus, dass sie mindestens einem schulischen Referenzfach, das als Prüfungsfach zugelassen ist, zugeordnet werden kann.

Für die Präsentationsprüfung im Rahmen der fünften Prüfungskomponente kann jedes als Prüfungsfach zugelassene und von der Schule angebotene Fach als Referenzfach gewählt werden, sofern es nicht bereits erstes bis viertes Prüfungsfach ist.

Das Referenzfach der fünften Prüfungskomponente muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

Für die Zulassung zur Präsentationsprüfung muss ein weiteres Fach mit Bezug zum Prüfungsgegenstand zwei Kurshalbjahre belegt werden, sofern nicht anderweitig vertiefte Kenntnisse in diesem Fachgebiet erworben wurden.

(9) Während des Besuchs der Qualifikationsphase sind Änderungen zulässig bei der Wahl

1. der Leistungskursfächer im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres; eine spätere Änderung ist nur bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres bei gleichzeitigem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang möglich,

2. des dritten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des dritten Kurshalbjahres,

3. des vierten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des vierten Kurshalbjahres und

4. der Form, des Referenzfaches oder des Themas der fünften Prüfungskomponente spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres bei der Wahl einer besonderen Lernleistung und spätestens am Ende des dritten Kurshalbjahres bei der Wahl einer Präsentationsprüfung. 

 

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