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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 20 Kurse und Kursfolgen

§ 20 Kurse und Kursfolgen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Grundkurse dienen der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Grundbildung; sie umfassen in Sportpraxis zwei und in Sporttheorie sowie allen anderen Fächern jeweils drei Wochenstunden; bei einer in Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache umfasst der Grundkurs vier Wochenstunden.

Leistungskurse sind Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen; sie umfassen jeweils fünf Wochenstunden.

(2) Für die einzelnen Fächer sind die in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Folgen von Kursen zu beachten.

Eine Schülerin oder ein Schüler darf in jedem Kurshalbjahr in jedem Fach nur einen Kurs aus der zugelassenen Kursfolge besuchen.

(3) Außerhalb der Kursfolgen können zusätzliche Grundkurse als Zusatzkurse belegt werden.

Sie umfassen zwei bis drei Wochenstunden.

Mit ihnen kann weder die Belegverpflichtung gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 noch die Einbringverpflichtung gemäß § 26 Absatz 2 erfüllt werden.

Sie sind nicht zwingend einem Fach oder Aufgabenfeld zugeordnet, sie müssen jedoch auf einem veröffentlichten Rahmenlehrplan oder einem zuvor von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Curriculum beruhen.

 

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