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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 22 Kurswahl

§ 22 KurswahlDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler stellt beim Übergang in die Qualifikationsphase einen Übersichtsplan für die weitere Schullaufbahn auf, der von der Schule zu genehmigen ist.

Die Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der gegebenen organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten der Schule für jedes Kurshalbjahr den Übersichtsplan ändern.

Der Übersichtsplan muss geändert werden, wenn er nicht mehr realisiert werden kann.

§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Aus den Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die verpflichtend einzubringenden Kurse ergeben sich die zulässigen Wahlkombinationen.

Die gewählte Kombination darf nicht zu mehr als acht Leistungskursen und 24 Grundkursen führen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

 

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