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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 26 Gesamtqualifikation

§ 26 Gesamtqualifikation Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82)4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Qualifikationsphase und für die Prüfungsleistungen ergibt.

Für die Ermittlung der Gesamtqualifikation werden

1. im ersten Block (Kursblock) die Leistungen der in den vier Kurshalbjahren belegten Leistungskurse zweifach und die Leistungen von 24 Grundkursen einfach und

2. im zweiten Block (Prüfungsblock) die Prüfungsergebnisse und das Ergebnis der fünften Prüfungskomponente jeweils vierfach bewertet.

(2) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1. die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach gemäß § 23,

2. die Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach gemäß § 23,

3. alle Grundkurse gemäß § 25 Absatz 1, 2 und 4 mit Ausnahme der Grundkurse in Sportpraxis,

4. der Abschlusskurs im Referenzfach der fünften Prüfungskomponente oder, sofern mit diesem Fach die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden, alle vier Grundkurse,

5. für die Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums die weiteren verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 und

6. für die Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Bildungsganges die weiteren verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 48.

7. im Aufgabenfeld II ein Fach durchgehend mit der Maßgabe,

a) dass zusätzlich die Kurse 3 und 4 des Faches Politikwissenschaft eingebracht werden müssen, wenn das durchgehend belegte Fach Geschichte ist, es sei denn, ein Fach des Aufgabenfeldes II wird neben Geschichte durchgängig belegt,

b) dass zusätzlich zwei Kurse im Fach Geschichte eingebracht werden müssen, wenn es sich bei dem durchgängig belegten und eingebrachten Fach des Aufgabenfeldes II nicht um das Fach Geschichte handelt.

(3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen:

1. Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur einer in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

2. In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals belegt, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

3. In demselben Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Zusätzlich zu den Leistungskursen im gleichen Fach belegte Grundkurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Zusatzkurse gemäß § 20 Abs. 3 handelt, jedoch nicht mehr als insgesamt zwei in beiden Leistungskursfächern.

Zusatzkurse, die einen Grundkurs ergänzen, können nur in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn in diesem Fach mindestens zwei Grundkurse in unterschiedlichen Halbjahren belegt wurden; dies gilt nicht für das Fach Musik.

4. In demselben Fach dürfen höchstens vier Grundkurse sowie zusätzlich zwei Zusatzkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Insgesamt dürfen jedoch höchstens acht Zusatzkurse eingebracht werden, darunter neben je zwei Zusatzkursen Ensemblemusik sowie Studium und Beruf vier weitere Zusatzkurse.

Für das Fach Sport gilt abschließend die Regelung des § 13 Absatz 4 und 5.

(4) In Fächern, in denen nur die Belegung von zwei Kursen erforderlich ist, können diese Pflichtgrundkurse auch einzeln durch zusätzlich belegte Grundkurse ersetzt werden. 

 

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