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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 9 Schülerkarteien

§ 9 Schülerkarteien

(1) Die Schülerkartei dient der schnellen Ermittlung der für die laufenden Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Informationen.

Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehört auch die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 51 des Schulgesetzes und der Fürsorgepflicht gemäß § 4 Absatz 5 des Schulgesetzes.

(2) Die Schülerkartei enthält folgende personenbezogene Daten:

1. Name und Anschrift der Schülerin oder des Schülers,
 
2. die insbesondere für die Organisation des Schulbetriebs benötigten Schullaufbahndaten des Schülerbogens oder der an seine Stelle tretenden Unterlagen,
 
3. Name, Anschrift und Telefonnummer von Personen oder Einrichtungen, die bei einem Notfall verständigt werden sollen,
 
4. die Religionszugehörigkeit,
 
5. die Teilnahme am Religions- oder Weltanschauungsunterricht,
 
6. die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Kursen,
 
7. die Praxisstelle oder der Ausbildungsbetrieb,
 
8. für die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule erforderliche Gesundheitsdaten wie insbesondere Allergien oder chronische Erkrankungen zur Vermeidung von Notfällen und zur zielgerichteten Information der in Notfällen helfenden Personen.

(3) Die Schülerkartei wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den ihrer oder seiner Weisung unterliegenden Verwaltungskräften geführt.

(4) Karteien oder Listen für besondere, insbesondere zeitlich begrenzte Verwendungszwecke wie zum Beispiel einzelne schulische Veranstaltungen dürfen nur die dafür erforderlichen Informationen enthalten.

Daten aus der Schülerkartei gemäß Absatz 2 dürfen übernommen werden.

Karteien oder Listen nach Satz 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der zuständigen Lehrkraft geführt.

Sie sind zu vernichten, wenn sie für die Erfüllung des besonderen Verwendungszwecks nicht mehr erforderlich sind.

(5) Bei Führung der Schülerkartei nach Absatz 1 in digitaler Form wird abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 2 die Sicherheitskopie stets als Ausdruck erstellt.

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