Schulgesetz Berlin
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§ 14 Akten des pädagogischen Fachpersonals
§ 14 Akten des pädagogischen Fachpersonals
(1) Zum Zweck der Durchführung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 des Schulgesetzes oder im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung an Schulen mit Ganztagsbetrieb oder der verlässlichen Halbtagsgrundschule werden Akten des pädagogischen Fachpersonals im Sinne von § 16 der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angelegt.
(2) In den Akten des pädagogischen Fachpersonals dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
2. Namen, Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten,
3. der Betreuungsumfang,
4. Angaben zu Personen, die das Kind abholen dürfen,
5. Inhalte des Förderplans der Schule, deren Kenntnis für die ergänzende oder die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung erforderlich sind,
6. besondere Vorkommnisse, insbesondere Abwesenheiten,
7. erforderliche Gesundheitsdaten wie insbesondere Allergien oder chronische Erkrankungen zur Vermeidung von Notfällen und zur zielgerichteten Information der in Notfällen helfenden Personen,
8. Vorhandensein, Gültigkeitsdauer und Anspruchsgrundlage eines Berlinpass „Bildung und Teilhabe“ (BuT).
(3) Die Akten des pädagogischen Fachpersonals werden unter Aufsicht der koordinierenden Fachkraft von der pädagogischen Fachkraft geführt, die die Schülerin oder den Schüler oder die Gruppe betreut.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Diese Daten dürfen nur zum Zweck der jeweiligen Aufsichts- und Kontrollmaßnahme verarbeitet werden.
Im Übrigen gilt § 65 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.