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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 15 Weitergabe von Schülerunterlagen und Datenübermittlung an andere Schulen

(1) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die bisher besuchte Schule, verbleiben die Schülerunterlagen bei dieser Schule, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

Ein Wechsel im Sinne der nachfolgenden Absätze liegt auch dann vor, wenn sich der Besuch der neuen Schule nicht unmittelbar an den Besuch der bisher besuchten Schule anschließt, sondern der Besuch der neuen Schule innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Schuljahres beginnt, in dem die bisher besuchte Schule verlassen wurde.

Schülerunterlagen müssen so versandt werden, dass Unbefugte keine Einsicht erlangen können.

(2) Bei einem Wechsel innerhalb Berlins von einer allgemeinbildenden Schule auf eine andere allgemeinbildende Schule werden übersandt:

1. der Schülerbogen,

2. der sonderpädagogische Förderbogen, wenn weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

(3) Bei einem Wechsel innerhalb Berlins von einer allgemeinbildenden Schule auf eine berufliche Schule werden übersandt:

1. Abschriften der Zeugnisse aus der Sekundarstufe I,

2. weiterhin gültige Entscheidungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz,

3. weiterhin gültige Förderpläne,

4. der sonderpädagogische Förderbogen, wenn weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

Der Schülerbogen ist der aufnehmenden beruflichen Schule nur auf begründetes Verlangen zur Einsichtnahme zu übersenden.

Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs teilt die abgebende Schule schon im Anmeldeverfahren mit.

(4) Bei einem Wechsel innerhalb Berlins zwischen beruflichen Schulen werden übersandt:

1. das Schülerpersonalblatt,

2. der sonderpädagogische Förderbogen, wenn weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

(5) Bei einem Wechsel innerhalb Berlins zwischen gymnasialen Oberstufen werden übersandt:

1. der Schülerbogen oder das Schülerpersonalblatt,

2. der sonderpädagogische Förderbogen, wenn weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,

3. auf begründetes Verlangen der aufnehmenden Schule die schülerbezogenen Angaben aus den Kurs- und Anwesenheitsnachweisen sowie den Akten der Oberstufenkoordinierenden.

(6) Bei einem Wechsel auf eine öffentliche Schule oder eine anerkannte Ersatzschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten die Absätze 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass Unterlagen nur auf begründetes Verlangen der aufnehmenden Schule oder auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten übersandt werden.

(7) Wird die Schülerin oder der Schüler vorübergehend in eine Schule für Kranke im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen, übersendet die Stammschule den Schülerbogen und den sonderpädagogischen Förderbogen zum Verbleib für die Dauer des Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers an die Schule für Kranke.

Die Stammschule bleibt verantwortlich für Eintragungen in den Schülerbogen und den sonderpädagogischen Förderbogen.

Die Schule für Kranke übersendet der Stammschule ihren dokumentierten Bericht über die während des Aufenthalts erkennbare Lern- und Leistungsentwicklung sowie den fortbestehenden Unterstützungsbedarf der Schülerin oder des Schülers unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht.

(8) Bei einem Wechsel auf eine nicht anerkannte Ersatzschule im Inland oder auf eine Schule im Ausland wird der aufnehmenden Schule auf ihr begründetes Verlangen oder auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten ein pädagogisches Gutachten über den Leistungsstand übersandt.

(9) Die elektronische Übermittlung von Schülerunterlagen darf nur unter Verwendung einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen.

(10) Bei einem Wechsel zwischen an das Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes angeschlossenen Schulen geht die Berechtigung zum Zugriff auf die Schülerdaten von der abgebenden Schule auf die aufnehmende Schule über.

Mit der Aufnahme in die neue Schule gehen alle Rechte und Pflichten eines Verantwortlichen auf die aufnehmende Schule über.

Ein weiterer Zugriff der abgebenden Schule ist unzulässig.

Die Schulaufsichtsbehörde schließt einen weiteren Zugriff der abgebenden Schule durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept aus.

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