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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 11 Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen

§ 11 Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen

(1) Das Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen dient der Dokumentation schulischer Fördermaßnahmen außerhalb des Klassenverbandes in Einzel- oder Gruppenunterricht wie sonderpädagogische Förderung, Sprachförderung oder Förderung von Hochbegabungen.

(2) Im Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler, Namen der unterrichtenden Lehrkräfte sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler.

Zudem enthält es Angaben zu erteiltem Unterricht, Stundenumfang und besonderen Vorkommnissen.

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