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Schulgesetz Berlin

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§ 12 Akten der Oberstufenkoordinierenden, Akten der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters

§ 12 Akten der Oberstufenkoordinierenden, Akten der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters

(1) Die oder der Oberstufenkoordinierende, an beruflichen Gymnasien die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, führt über jede von ihr oder ihm betreute Schülerin und über jeden von ihr oder ihm betreuten Schüler besondere Akten, um gewährleisten zu können, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung unter Beachtung der Wahl der Prüfungsfächer und der sonstigen Belegverpflichtungen erfüllt werden können, und um die betroffenen Schülerinnen und Schüler bei der Kurswahl beraten zu können.

(2) Die Akten der Oberstufenkoordinierenden enthalten Informationen über absolvierte Kurse, Leistungen in den Kursen, Kursplanungen, Beratungen in Bezug auf die Kursplanung und weitere nach den Bestimmungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Informationen über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe und das Abitur.

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