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§ 13 Sonderpädagogische Förderbögen
§ 13 Sonderpädagogische Förderbögen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, für die ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 31 Absatz 1 und 2 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gestellt wird, wird ein sonderpädagogischer Förderbogen angelegt.
Er dient als Grundlage für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und für gegebenenfalls erforderliche sonderpädagogische Fördermaßnahmen.
(2) Der sonderpädagogische Förderbogen wird bei der besuchten Schule von der für die sonderpädagogische Förderung zuständigen Lehrkraft geführt.
Die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren dürfen zur Durchführung der ihnen gemäß § 107 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Schulgesetzes zugewiesenen Aufgaben in den sonderpädagogischen Förderbogen ohne Einwilligung der betroffenen Person oder der Erziehungsberechtigten Einsicht nehmen.
(3) Der sonderpädagogische Förderbogen enthält:
1. den Antrag auf sonderpädagogische Diagnostik,
2. die Vorklärung,
3. soweit vorhanden die Dokumentation der Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung in Kopie aus dem Schülerbogen,
4. gegebenenfalls erforderliche Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht,
5. die für die schulische Entwicklung erforderlichen schul- und fachärztlichen Hinweise,
6. eine sonderpädagogische Stellungnahme oder ein sonderpädagogisches Gutachten, Empfehlungen zum Nachteilsausgleich und zur Förderplanung sowie das Protokoll des Abschlussgesprächs der sonderpädagogischen Diagnostik,
7. weitere Unterlagen, die für das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich sind,
8. die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
9. Schriftwechsel im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
(4) Die Dokumentation des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Anlage des sonderpädagogischen Förderbogens erfolgt nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die in den sonderpädagogischen Förderbogen aufgenommenen Unterlagen können bei einem erneuten Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit herangezogen werden.
(6) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 ist die Führung des sonderpädagogischen Förderbogens in digitaler Form ausgeschlossen.
Der in Papierform zu führende sonderpädagogische Förderbogen ist besonders vor der Einsichtnahme durch Unbefugte gesichert und getrennt von den übrigen Schülerunterlagen an der jeweils besuchten Schule aufzubewahren.
Die Erstellung der in den sonderpädagogischen Förderbogen aufzunehmenden Dokumente kann auf einem dienstlichen digitalen Endgerät gemäß § 17 vorgenommen werden.