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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 8 Schülerpersonalblätter, Schülerakten

§ 8 Schülerpersonalblätter, Schülerakten

(1) Schülerpersonalblätter und Schülerakten dienen der Dokumentation des individuellen Bildungswegs als Grundlage für die bedarfsgerechte pädagogische Unterstützung und die Zeugniserstellung.

(2) Das an beruflichen Schulen geführte Schülerpersonalblatt enthält folgende personenbezogene Daten:

1. die Stammdaten der Schülerin oder des Schülers gemäß Abschnitt A I. 1. der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit Ausnahme der Konfession,
 
2. die Namen und Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten sowie die Kontaktdaten einer zusätzlichen Person für den Notfall,
 
3. die Schullaufbahn- und Organisationsdaten gemäß Abschnitt A II. der Anlage 1 zu dieser Verordnung,
 
4. die Leistungsdaten gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Verordnung,
 
5. Angaben zu übereigneten oder zum Gebrauch überlassenen Lernmitteln,
 
6. wenn die Schule oder das Oberstufenzentrum überwiegend von minderjährigen Schülerinnen und Schülern besucht wird, die Angabe, dass und wann ein Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wurde, nicht jedoch den Nachweis an sich oder eine Kopie hiervon,
 
7. einen Hinweis auf die Anlage eines sonderpädagogischen Förderbogens,
 
8. Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes,
 
9. Kopien der Zeugnisse aus der allgemein bildenden Schule, die über den dort erreichten Abschluss oder das Leistungsbild beim Schulabgang sowie über Art und Umfang des besuchten Fremdsprachenunterrichts Aufschluss geben,
 
10. Angaben zu beruflicher Vorbildung oder Tätigkeit,
 
11. den Tag der Aufnahme in die berufliche Schule (Schulart oder Bildungsgang),
 
12. die Bezeichnung fortbestehenden sonderpädagogischen oder sonstigen Förderbedarfs oder den Grad und die Art einer Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für den Bildungsgang relevant,
 
13. Zwischenzeugnisse und andere, für den Bildungsgang jeweils vorgeschriebene Nachweise, insbesondere über absolvierte Praktika,
 
14. das Abgangszeugnis des Bildungsgangs,
 
15. das schulische Abschlusszeugnis,
 
16. die Meldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle sowie den Termin und das Ergebnis der jeweiligen Prüfung.

§ 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die an Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs geführte Schülerakte enthält folgende personenbezogene Daten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeiten und Telefonnummer der Schülerin oder des Schülers,
 
2. den Tag der Aufnahme,
 
3. den angestrebten Abschluss und die besuchten Klassen oder Kurse,
 
4. Angaben zu zum leihweisen Gebrauch überlassenen Lernmitteln,
 
5. Zwischenzeugnisse und das Abschluss- oder Abgangszeugnis.

(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

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