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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 7 Schülerbögen

§ 7 Schülerbögen

(1) Der Schülerbogen soll die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers dokumentieren und zum besseren Verständnis der Persönlichkeit beitragen.

Er dient zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.

Angaben über die persönlichen und häuslichen Verhältnisse dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie im Zusammenhang der schulischen Entwicklung von Bedeutung sind.

(2) Der Schülerbogen enthält folgende personenbezogene Daten:
 
1. die Stammdaten der Schülerin oder des Schülers gemäß Abschnitt A I. 1. der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit Ausnahme der Konfession,
 
2. die Namen und Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten sowie die Kontaktdaten einer zusätzlichen Person für den Notfall,
 
3. die Schullaufbahn- und Organisationsdaten gemäß Abschnitt A II. der Anlage 1 zu dieser Verordnung,
 
4. die Leistungsdaten der Schülerin oder des Schülers gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Verordnung,
 
5. Angaben zu übereigneten oder zum leihweisen Gebrauch überlassenen Lernmitteln,
 
6. einen Vermerk über die Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht jedoch den Nachweis an sich oder eine Kopie hiervon,
 
7. einen Hinweis auf die Anlage eines sonderpädagogischen Förderbogens.

(3) Außerdem sind Bestandteile des Schülerbogens die sich auf die Schülerin oder den Schüler beziehenden in der Schule angefertigten Unterlagen, insbesondere Zeugnisausdrucke, die Bildungsgangempfehlung oder die Förderprognose und die Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule, die Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse lernprozessbegleitender Beobachtung und Analyse, unterrichtsfachbezogene Dokumentationen der individuellen Kompetenzentwicklung, Förderpläne oder Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, Unterlagen über gewährten Notenschutz sowie über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

(4) Vermerke über Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und Einrichtungen, die die Schülerin oder den Schüler betreut oder aufgenommen haben, sowie der die Schülerin oder den Schüler betreffende Schriftverkehr oder die Ausdrucke elektronischer Korrespondenz sind Bestandteile des Schülerbogens, sofern die darin enthaltenen Informationen für die pädagogische Arbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe oder für die Organisation des Schulbetriebs für die Dauer von voraussichtlich mindestens einem Schulhalbjahr benötigt werden.

(5) Die Schülerbögen werden von der Klassenlehrkraft oder der Oberstufentutorin oder dem Oberstufentutor geführt.

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